Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 17

§ 17 – Drohende Arbeitslosigkeit

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt sind, normal normal alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und normal normal voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt sind, können von Arbeitslosigkeit bedroht sein.
  • Sie müssen mit dem baldigen Ende ihrer Beschäftigung rechnen.
  • Es wird erwartet, dass sie nach dem Ende der Beschäftigung arbeitslos werden.
  • Die Bedrohung von Arbeitslosigkeit betrifft also die, die in einem festen Arbeitsverhältnis stehen.
  • Die Regelung bezieht sich auf die voraussichtliche Situation nach der Beendigung der Beschäftigung.